Hallöle,
ich bin viel in die Schweiz unterwegs und hatte bisher wegen des Hundefutters (Fleisch) noch keine Schwierigkeiten. Wenn es für den Bedarf der eigenen Hunde und nicht zum Verkauf gedacht ist...
Und dann noch dies hier:
Zollabgaben
Der eine oder die andere hat sich sicherlich schon mal gefragt, was und wieviel er nach einer "normalen" Einkaufstour aus dem beanachbarten Ausland mit in die Schweiz nehmen darf, ohne dass Zoll- und/oder Mehrwertsteuer fällig werden (also abgabenfrei).
Am 1. März 2002 (vgl. Pressemitteilung) ist eine neue Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr in Kraft getreten. Hier also die aktuelle Regelung in Kürze, zusammengestellt aus verschiedenen Infoseiten des Schweizer Zolls. (Informationen zu den einzelnen Themen sowie die passenden Auskunftsstellen findet man auf den entsprechenden Unterseiten, von dort auch pdf-Download - unter "Publikationen" schauen - möglich).
Freigrenzen
Abgabenfrei (ohne Zölle und Steuern) können folgende Privatwaren (persönlich für den eigenen Bedarf oder als Geschenk) eingeführt werden (einmal pro Person und Tag):
gebrauchtes, persönliches Reisegut (Kleider, Sportgeräte, Kameras und was sonst so auf die Reise ins Ausland mitgenommen wurde und wieder mit zurück kommt)
Proviant für den Reisetag (ohne Alkohol)
Alkoholische Getränke und Tabakwaren sind nur in äusserst begrenzten Mengen abgabenfrei (pro Person über 17 Jahre und Tag*):
2 Liter alkoh. Getränke bis 15 % Vol. sowie 1 Liter alkoh. Getränke über 15 % Vol.
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Pfeifentabak
(*Die unterschiedlichen Freimengen zwischen Reisenden- und Grenzverkehr wurden aufgehoben.)
Andere Privatwaren sind bis zu einem Gesamtwert von 300,- CHF abgabenfrei.
(Einschränkungen wie z. B. das Alter und der Wohnsitz der Reisenden oder die Aufenthaltsdauer im Ausland wurden aufgehoben.)
Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren diesen Betrag, so sind alle Waren abgabenpflichtig. (Da Privatwaren allerdings bis auf einige Ausnahmen - wie alkohol. Getränke, Tabakwaren und sensible landwirtschaftliche Produkte - zollfrei sind, ist dann lediglich die MwSt zu zahlen). Eine Kumulation der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.
Im Rahmen der oben genannten Wertfreigrenze von 300,- CHF sind Nahrungsmittel für den privaten Verbrauch im eigenen Haushalt grundsätzlich abgabenfrei. Allerdings gibt es für "sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse" Höchstmengen. (Für alles, was diese Höchstmengen überschreitet, müssen - wertunabhängig - Abgaben gezahlt werden.
Zu diesen "sensiblen landwirtschaftliche Erzeugnissen" (in Klammern: Höchstmenge je Person/Tag, die eingeführt werden dürfen) gehören:
Butter und Rahm, inkl. Kaffee-, Halb-, Saucen- oder Sauerrahm, Schmand, Obers; mit über 15 % Milchfettgehalt (insgesamt 1 l bzw. kg)
Milch, Käse, Quark u. a. Milchprodukte (insgesamt 5 l bzw. kg)
Eier (2,5 kg)
Gemüse (je Sorte 20 kg)
Früchte (je Sorte 20 kg)
Getreide und Müllereierzeugnisse (je Sorte 20 kg)
Kartoffelerzeugnisse wie Pommes chips u. a. m. (2,5 kg)
Öle, Fette und Margarine (insgesamt 4 l bzw. kg)
Apfel-, Birnen- und Traubensaft; einschl. Nektare und dgl.; Apfel- und Birnenwein (3 l)
Die Zollansätze, die für jeden Liter bzw. jedes Kilogramm mehr verlangt werden, sind z. T. "gepfeffert". Teuerstes Beispiel "Butter und Rahm" mit 16,- CHF pro zusätzliches kg bzw. Liter. Billigstes: "Apfel-, Birnen- und Traubensaft" mit 0,90 CHF Zoll je Mehr-Liter.
Ebenfalls Begrenzungen gibt es bei Fleisch und Fleischwaren (in Klammern, fett: Höchstmenge je Person/Tag, die eingeführt werden dürfen):
(A) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rind, Kalb, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Esel, Maultier oder Maulesel, frisch, gekühlt oder gefroren (0,5 kg)
(B) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Gruppe A, gesalzen (konservierend), getrocknet oder geräuchert;
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, getrocknet oder geräuchert;
Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut sowie Fleischzubereitungen und Fleischkonserven von Tieren der Gruppe A und Hausgeflügel
(3,5 kg)
Fleisch und Fleischzubereitungen von anderen als unter Gruppen A und B aufgeführten Tierarten (Wild, Kaninchen, Strauss, Fische, Meeresfrüchte usw.) (20 kg)
Hier sind die Zollansätze, die für jedes Kilogramm mehr verlangt werden, noch heftiger als bei den "Sensibelchen" von oben. Teuerstes Beispiel "Fleisch von Rind, Kalb, Schwein ..." mit 20,- CHF (!) pro zusätzliches kg. Insgesamt dürfen jedoch nur 20 kg ohne Sonderbewilligung eingeführt werden. Aber wer käme bei den Zollabgaben schon auf diese Idee

?
Bei Fleisch und Fleischwaren gibt es allerdings auch richtiggehende Einfuhrverbote, die sich hauptsächlich auf Produkte diverser (Nicht-EU-) Länder beziehen. Auch seinen Kaviar sollte man lieber vor der Grenze aufgegessen haben

Achtung auch, wenn irgendwo eine Seuche grassiert,- dann kann es aktuelle Einfuhrverbote geben (Auskunft erteilt das Bundesamt für Veterinärwesen).
<abbr title="Viele Grüße">VG</abbr> Beate