
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
1. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
5. in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Und Auslaufgebiete haben die Berliner - ich gehör ja nicht mehr dazu

LG
Sandra